Für die in einem Frachtvertrag geregelte Güterbeförderung, erhält der Frachtführer ein Entgelt, das als Fracht bezeichnet wird. Es wird auch als Frachtlohn oder Frachtgeld bezeichnet. Diese Bezeichnungen sind allerdings im juristischen Sinn nicht korrekt. In der Umgangssprache wird der Begriff Fracht für das Transportgut verwendet. Das ist vom Niederdeutschen / Mittelniederdeutschen „Vracht“ abgeleitet, was so viel heißt, wie „Schiffsladung“ oder „Frachtgeld“. Die Fracht ist ein Bezugsposten in der Handelskalkulation. Dazu kommen noch Posten, wie Rollgeld, Verladekosten und Verladegebühren, sowie andere Kosten, die mit dem internationalen und nationalen Transport in Zusammenhang stehen.

 

INCOTERM-Klauseln für Frachten

Für beide Vertragspartner, Versender und Empfänger, sind INCOTERM-Klauseln ein wichtiger Bestandteil des Kaufvertrages. In diesen zum internationalen Standard gehörenden Handelsklauseln werden wichtige Dinge des Transportes geregelt. Z.B.

  • Transportrisiko
  • Übergänge und
  • Kosten zwischen Käufer und Verkäufer

In der Regel gilt der Grundsatz „Warenschulden sind Holschulden“, was bedeutet, dass der Lieferant die Fracht nur am Erfüllungsort bereitstellen muss. In der Frachtbasis wird geregelt, ab welchem Ort der Käufer Frachtkosten zu übernehmen hat.

Für die Preiskalkulation wird in zwei Arten von Frachten unterschieden, eingangsfrachten und ausgangsfrachten. Während die Eingangsfrachten Bezugskosten sind und in die Bewertung der Produkte eingehen, sind Ausgangsfrachten Versandkosten und in der Regel nicht im Verkaufspreis eingerechnet. Nachdem das verbindliche Beförderungsentgelt abgeschafft wurde, werden die Kosten für die Fracht von beiden Vertragspartnern (idr. Spedition / Logistikdienstleister und Kunde) ausgehandelt.

Entweder werden die Preise für Gewicht oder Raummaß festgelegt oder für eine gesamte Ladung, das wird dann als Pauschalfracht bezeichnet. In der Regel werden leichtere Güter nach Rauminhalt berechnet und bei schweren Gütern kommt das Gewicht zum Tragen.

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