Verfrachter ist ein Begriff aus dem Seehandelsrecht, der den Frachtführer bezeichnet. Im Englischen ist hier von Carrier die Rede. Verfrachter oder Frachtführer ist diejenige Vertragspartei in der Seeschifffahrt, die sich verpflichtet, Waren zu übernehmen, auf einem Handelsschiff zu transportieren und an den Empfänger abzuliefern. Während sich der Begriff Verfrachter speziell auf die Seeschifffahrt bezieht, wird die Position ansonsten Frachtführer oder Spediteur genannt. Der Verfrachter stellt den übrigen Vertragsparteien entsprechende Warenbegleitpapiere über die Übernahme der Ware an Bord aus.

 

Haftung des Verfrachters

Die Haftung des Verfrachters für die transportierte Ware ist in verschiedenen internationalen Übereinkommen festgelegt. Zunächst sind hier die Haager Regeln aus dem Jahr 1924 und die daran anknüpfenden Visby Regeln aus dem Jahr 1968 zu nennen. Diese sind auch im deutschen Seehandelsrecht verankert. Anders verhält es sich mit den darüber hinausgehenden Hamburger Regeln. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1978 wurde von zahlreichen Nationen, darunter auch Deutschland, nicht ratifiziert und findet daher im deutschen Seerecht keine Anwendung.

In diesen Regelwerken ist genau geregelt, für welchen Schaden der Verfrachter zwingend haftet (beispielsweise bei mangelnder Ladungsfürsorge), wofür der Verfrachter in keinem Fall haftet (beispielsweise für Schäden durch staatliche Eingriffe) und wofür die Haftung gegebenenfalls vertraglich vereinbart werden kann (beispielsweise für Fehler bei der Bedienung durch die Besatzung).

 

Höhe der Haftung

Der Verfrachter haftet in den oben genannten Fällen gegenüber dem Befrachter für Schäden in der Höhe des Marktpreises oder des gemeinen Warenwertes bei einem Verlust der gesamten Ware, beziehungsweise für den Minderwert beschädigter Ware. Davon können die Kosten für gegebenenfalls gesparten Zoll oder gesparte Fracht abgezogen werden.

 

Chartervertrag und Stückgutvertrag

Anders als bei der Beförderung an Land oder in Binnengewässern gilt für den Verfrachter nicht die Regelung, dass er selbst die Beförderung im eigenen Namen durchführen muss. Die Tätigkeit des Reeders muss der Verfrachter also nicht unbedingt selbst ausführen. Dazu gibt es zwei Alternativen. Bei einem Chartervertrag schließt der Verfrachter einen Hauptfrachtvertrag über ein ganzes Schiff mit dem Reeder. Bei einem Stückgutvertrag wird zwischen Verfrachter und Reeder ein Hauptfrachtvertrag über die zu befördernden Güter geschlossen.
In diesen Fällen wird der Verfrachter gegenüber dem beauftragten Reeder zu einem Befrachter.

 

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